Meldepflichten des Arbeitgebers im
ELENA-Verfahren ab 01.01.2010 (Januar 2010)
Das ELENA-Verfahrensgesetz sieht vor, dass ab dem 01.01.2010 die Arbeitgeber
bestimmte Entgeltnachweise an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermitteln.
Begonnen wird zunächst mit den Entgeltnachweisen, die für die Bearbeitung von Wohngeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld erforderlich sind. Weitere Formulare, mit denen das Einkommen seitens der Arbeitgeber bescheinigt wird, werden in den nächsten Ausbaustufen folgen.
Die Datensätze werden entsprechend der Datenschutzbestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in zweifacher Verschlüsselung bei der Zentralen Speicherstelle gespeichert.
Eine Verarbeitung der Daten ist nur nach einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Beschäftigten (des Teilnehmers am ELENA-Verfahren) möglich.
Ab dem 01.01.2012 sollen die zuständigen Behörden in der Lage sein, von dieser Zentralen Speicherstelle die von den Arbeitgebern übermittelten Entgeltnachweise abzurufen.
Damit soll eine schnellere und unbürokratischere Bearbeitung ermöglicht werden.
Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden - gleich welcher Art beziehen oder ableiten lassen - durch Nutzung oder Nichtnutzung der zur Verfügung gestellten Dokumente und/oder Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Dokumente und / oder Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese kann rechtsverbindlich ausschließlich im Rahmen einer Einzelprüfung entsprechend qualifizierter Berufsgruppen erfolgen. Der Autor führt keine Beratung in steuerlichen, wirtschaftlichen oder fachrechtlichen Bereichen durch und bietet diese auch nicht an.
Begonnen wird zunächst mit den Entgeltnachweisen, die für die Bearbeitung von Wohngeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld erforderlich sind. Weitere Formulare, mit denen das Einkommen seitens der Arbeitgeber bescheinigt wird, werden in den nächsten Ausbaustufen folgen.
Die Datensätze werden entsprechend der Datenschutzbestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in zweifacher Verschlüsselung bei der Zentralen Speicherstelle gespeichert.
Eine Verarbeitung der Daten ist nur nach einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Beschäftigten (des Teilnehmers am ELENA-Verfahren) möglich.
Ab dem 01.01.2012 sollen die zuständigen Behörden in der Lage sein, von dieser Zentralen Speicherstelle die von den Arbeitgebern übermittelten Entgeltnachweise abzurufen.
Damit soll eine schnellere und unbürokratischere Bearbeitung ermöglicht werden.
Weitere Informationen,
Presseberichten und Veröffentlichungen sowie Newslettern rund um die
Dienstleistungen zur laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. Entgelt- und
Personalabrechnung finden Sie im Pressebereich
der LOHNunion GmbH.
Aktualisierte / weiterführende Informationen finden Sie in diesem Blog im Archiv 2011.
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Ferner ersetzen Hinweise, Erläuterungen oder
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