Montag, 2. Januar 2012

SV - Fälligkeitstermine zur Sozialversicherung 2012


Fälligkeitstermine zur Sozialversicherung 2012

Sofern der innerbetriebliche Ablauf keine Möglichkeit bietet, die Lohn- und Gehaltsabrechnung im laufenden Monat durchzuführen, ist jeder Arbeitgeber zur Abgabe einer Schätzung / Hochrechnung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.


Bereits seit dem Abrechnungsmonat Januar 2006 gilt für die Sozialversicherungsbeiträge eine neue Fälligkeitsregelung.


Die Beiträge werden seitdem einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Kalendermonats fällig.

Bereits bis zu fünf Tage vorher muss der (geschätzte bzw. hochgerechnete) Beitragsnachweis der jeweiligen Krankenkasse vorliegen.


Die Beitragsnachweise sind dabei den Sozialversicherungsträgern elektronisch [DAKOTA] zu übersenden. Verspätete Übermittlungen oder fortgesetzt zu geringe Hochrechnungen / Schätzungen können Säumniszuschläge nach sich ziehen.


Für das Kalenderjahr 2012 gelten folgende Termine:


SV-Termine für das Jahr 2012


Monat                 JAN  FEB   MRZ  APR  MAI  JUN  JUL  AUG  SEP  OKT  NOV  DEZ
Fälligkeitstermin   25.    23.    26.    24.    24.    25.    25.    27.    24.    24.    26.    19.
Abgabetermin       27.    27.    28.    26.    29.    27.    27.    29.    26.    26.    28.    21.



Basis für die Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge bildet dabei immer der Vormonat.


Differenzen, die sich aus der Schätzung und der tatsächlichen Abrechnung ergeben, werden automatisch in den nächsten Abrechnungsmonat vorgetragen. Deshalb ist keine Korrektur der Beitragsnachweise notwendig.


Hinweis: Bestandteil unserer Leistungspakete zur laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung ist stets die fristgerechte Abgabe der Beitragsnachweise.

Für weitere Informationen bzw. mögliche Aktualisierungen besuchen Sie den News-Bereich der  LOHNunion GmbH.

Disclaimer / Rechtliche Hinweise zu dieser Veröffentlichung



Bitte beachten Sie, dass diese - unentgeltlich und unaufgefordert - zur Verfügung gestellten Berichte, Kennzahlen und Beschreibungen als auch der Inhalt und Umfang von Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Korrektheit, Anwendbarkeit sowie Aktualität besitzt.

Da es sich vorstehend um aktuelle Informationen zum Zeitpunkt dieser Recherche / Veröffentlichung handelt, können zwischenzeitlich anderslautende, ergänzende oder grundsätzlich veränderte Vereinbarungen / Anweisungen oder Beschlüsse getroffen worden sein.

Die vorstehenden Inhalte werden unter dem ausdrücklichen Hinweis zur Verfügung gestellt, dass diese "ohne Gewähr" bzw. "ohne stillschweigende Gewähr" erstellt wurden.

Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden - gleich welcher Art beziehen oder ableiten lassen - durch Nutzung oder Nichtnutzung der zur Verfügung gestellten Dokumente und/oder Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Dokumente und / oder Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Ferner ersetzen Hinweise, Erläuterungen oder Informationen zu bestimmten Sachverhalten keine steuer-, wirtschafts- oder fachrechtliche Beurteilung. Diese kann rechtsverbindlich ausschließlich im Rahmen einer Einzelprüfung entsprechend qualifizierter Berufsgruppen erfolgen. Der Autor führt keine Beratung in steuerlichen, wirtschaftlichen oder fachrechtlichen Bereichen durch und bietet diese auch nicht an.

Zielsetzung der zur Verfügung gestellten Dokumente und deren Inhalte ist lediglich die erste Information / Interpretation über ausgewählte und wiederkehrende Sachverhalte auf Basis vorliegender bzw. recherchierter Informationen.

Für fehlerhafte und / oder unvollständige und / oder zwischenzeitlich geänderte Darstellung / Anwendbarkeit von Sachverhalten wird keine Haftung übernommen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.






Dienstag, 20. Dezember 2011

ELENA-STOP - Einstellung Meldepflicht ab 03.12.2011


ELENA-Aus endgültig beschlossen (Dezember 2011)



Mit der Einstellung dieses - datenschutzrechtlich nicht unumstrittenen - Verfahrens werden zugleich alle bisher übermittelten / gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht.


Die Arbeitgeber sind ab 03.12.2011 von der – bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden - elektronischen Meldepflichten entlastet.

Zur Begründung der Einstellung wurde verlautet: Es liegt allein an der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur, dass ELENA nun aufgehoben wird. Es wurde keine Chance mehr gesehen mit vertretbarem Aufwand die Signaturen so zu verbreiten, dass der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend gebotene Sicherheitsstandard – bei der Übermittlung personenbezogener Daten - gewahrt werden könnte.


Weitere Informationen, Presseberichten und Veröffentlichungen sowie Newslettern rund um die Dienstleistungen zur laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. Entgelt- und Personalabrechnung finden Sie im Pressebereich der LOHNunion GmbH.

Frühere Informationen zum Thema ELENA finden Sie in diesem Blog auch im Archiv 2011.




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Donnerstag, 15. Dezember 2011

Mini-/Midi-Job -Verdienstgrenzen (Planung 2012)


Koalition will Mini-Midijob-Grenze in 2012 anheben

Die Koalition hat sich auf eine Anhebung der Verdienstgrenze geeinigt:


Statt Euro 400,00 monatlich sollen Mini-Jobber künftig  bis zu Euro 450,00 verdienen dürfen.

Die Verdienstgrenze des Midi-Jobs wird voraussichtlich - unter Beibehaltung der Gleitzonenregelung - auf Euro 850,00 angehoben (aktuell maximal Euro 800,00 monatlich).

Dies wäre eine Anhebung der Verdienstgrenze von monatlich Euro 50,00 sowohl für den Minijob als auch für den Midijob.


Dies teilten die sozialpolitischen Fraktionssprecher von Union und FDP, Karl Schiewerling und Heinrich Kolb, am 25.11.2011 in Berlin mit.


Wann die Änderung wirksam werden soll, ist derzeit nicht bekannt. Nach ersten Recherchen der Haufe Online-Redaktion in den Ministerien ist jedoch mit einem Inkrafttreten erst im Jahresverlauf 2012 zu rechnen.

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Freitag, 11. November 2011

Elektronische Gesundheitskarte ab Oktober 2011


Elektronische Gesundheitskarte - Start ab Oktober 2011 


Wenn Sie in den nächsten Wochen Post von Ihrer Krankenkasse erhalten, kann das folgenden Grund haben: Die gesetzlichen Krankenkassen bereiten die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte vor. Ab Oktober 2011 erhalten die ersten Versicherten ihre neue Karte.
 
Welche Daten werden gespeichert?
Die elektronische Gesundheitskarte enthält neben einem Lichtbild Informationen, die jeden Versicherten als eindeutigen Besitzer der Karte identifizieren. Das sind: Name, Anschrift, Krankenkasse und der Versicherungsstatus. Diese Informationen sind auf einem Chip gespeichert.

Datensammlung ist freiwillig
Die neue Gesundheitskarte übernimmt zunächst die Funktion der bisherigen Krankenversichertenkarte. Sie ist technisch für weitere Anwendungen geeignet. Dazu können zusätzliche Daten gespeichert werden. Aber: Der Versicherte entscheidet über diese Daten.
Zusätzliche Daten sind:
  • Notfalldaten
  • Liste aller eingenommenen Medikamente
  • Impfstatus
  • Patientenakten der behandelnden Ärzte
  • Entscheidung zur Organspende.
 Jeder Versicherte erhält eine sechsstellige PIN zum Schutz seiner Daten.

Vorteile für die Versicherten
Das Speichern von zusätzlichen Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte bietet den Versicherten mehr Komfort und Sicherheit.

Wenn im Notfall Informationen über chronische Erkrankungen oder Allergien vorliegen, kann das lebensrettend sein. Informationen über eingenommene Medikamente verhindern, dass neue Medikamente verordnet werden, durch die es zu gefährlichen Wechselwirkungen kommen kann. Wenn der Arzt alle bereits gesammelten Gesundheitsinformationen einsieht, werden unnötige und belastende Doppeluntersuchungen vermieden.

Wie sicher ist die neue Karte?
Die neue Gesundheitskarte ist eine Mikroprozessorkarte, auch "Smart Card" genannt. Hier können Informationen sicher abgelegt werden, die Unbefugte selbst mit modernsten Hilfsmitteln nicht lesen oder kopieren können. Nur für den Arzt oder Apotheker oder wenn der Versicherte seine sechststellige PIN eingibt, sind die Informationen des Chip lesbar.

Zum Vergleich: Die jetzige Krankenversichertenkarte ist eine reine Speicherkarte. Ihre Informationen können mit einfachen Mitteln kopiert, gelöscht oder manipuliert werden, da sie keinerlei Schutzmechanismen bietet.
Geht die Gesundheitskarte verloren oder wird sie entwendet, kann die Krankenkasse die Karte sperren. Unberechtigte erhalten keine Leistung, Missbrauch ist ausgeschlossen.

Auch das Lichtbild auf der neuen Gesundheitskarte trägt dazu bei, den Missbrauch einzudämmen.

Vorbereitungen in Arztpraxen laufen
Zurzeit erhalten Praxen, Krankenhäuser und Apotheken neue Kartenlesegeräte, die sowohl die alten als auch die neuen Gesundheitskarten lesen können. 

Es ist nicht auszuschließen, dass vereinzelt Enpässe in einigen Arztpraxen auftreten - daher sollte die alte Versicherungskarte nicht sofort entsorgt, sondern gemeinsam mit der neuen Gesundheitskarte beim nächsten Arztbesuch vorgelegt werden.  


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Montag, 7. November 2011

ELStAM - Elektronische Lohnsteuerkarte / Starttermin verschoben


ELStAM mit neuem Starttermin (November 2011)


Die altbekannte Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 behält auch über den Jahreswechsel 2011/2012 ihre Gültigkeit.

Schuld ist die Verschiebung des Starttermins der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), welche eigentlich zum 01.01.2012 eingeführt werden sollte. Aufgrund technischer Umstellungsschwierigkeiten wurde seitens des BMF entschieden, die Lohnsteuerkarte aus 2010 zunächst zu behalten. Ein neuer Starttermin ist nunmehr zur Jahresmitte 2012 vorgesehen.

Sie als Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des aktuellen Jahres zu nächst weiter aufbewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zugrunde legen.

Arbeitnehmer, die erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigten, erhalten vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung in Form einer Art "Ersatzlohnsteuerkarte". 

Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier können Sie als Arbeitgeber die wesentlichen Merkmale unterstellen, sich durch den Arbeitnehmer die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigen lassen.

Dieser Veröffentlichung ergänzt einen vorangegangenen Post zum gleichen Thema: ELStAM ersetzt Papier-Lohnsteuerkarte (Start: 01.01.2012).

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Zielsetzung der zur Verfügung gestellten Dokumente und deren Inhalte ist lediglich die erste Information / Interpretation über ausgewählte und wiederkehrende Sachverhalte auf Basis vorliegender bzw. recherchierter Informationen. 

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Mittwoch, 26. Oktober 2011

DEÜV-Meldungen mit neuem Tätigkeitsschlüssel (Start: Dezember 2011)

Neuer / geänderter Tätigkeitsschlüssel für DEÜV-Meldungen ab 12/2011



Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Sei es beispielsweise zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder zu dessen Ende. 

Bei allen Meldungen ist stets der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel anzugeben (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV). Dieser enthält Informationen über die vom einzelnen Arbeitnehmer aktuell ausgeübte Tätigkeit im Betrieb, seine Stellung im Beruf, sowie seine Ausbildung.


Millionen dieser Daten fließen seit 35 Jahren in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BfA) und werden dort ausgewertet. Das Zahlenwerk ist eine wichtige und verlässliche Entscheidungshilfe für Politik und Wirtschaft, weil es die aktuelle Lage und die jüngsten Entwicklungen sowie Trends auf dem Arbeitsmarkt abbildet, aufgeschlüsselt nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen.


Aufbau und Verwendung des neuen Tätigkeitsschlüssels


Inzwischen entspricht das offizielle Schlüsselverzeichnis der BA nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Der Tätigkeitsschlüssel wird deshalb ab auf neun Stellen erweitert und ist wie folgt aufgebaut:

  • 1.-5. Stelle: ausgeübter Beruf
  • 6. Stelle: höchster allgemeinbildender Schulabschluss
  • 7. Stelle: höchster beruflicher Ausbildungsabschluss
  • 8. Stelle: Arbeitnehmerüberlassung
  • 9. Stelle: Vertragsform

Ab 1. Dezember 2011 ist der neue Tätigkeitsschlüssel im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden

Dies bedeutet konkret:

  • Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 1. Dezember 2011 (Aufnahme einer Beschäftigung / Mitarbeitereintritt)
  • Entgeltmeldungen, deren Beschäftigungszeitraum nach dem 30. November 2011 endet (Ende einer Beschäftigung / Mitarbeiteraustritt)
  • Jahresmeldungen für das Jahr 2011 (per 31.12.2011)

sind mit dem neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln.


Für Meldungen, die Meldezeiträume bis zum 30. November 2011 umfassen, ist hingegen der bisherige fünfstellige Schlüssel zu verwenden.


Tipps und Hinweise


Auf der Homepage der BA steht Arbeitgebern beziehungsweise ihren Lohnbüros ein Online-Programm zur Verfügung, mit dem der neue Tätigkeitsschlüssel für ihre Beschäftigten ermittelt werden kann. 

So gelingt Ihnen der Umstieg auf das neue Schlüsselverzeichnis beziehungsweise die Anpassung Ihrer Personaldaten in der von Ihnen benutzten Software.


Seit Jahresbeginn werden die Unternehmen, die zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, mit entsprechenden Updates versorgt. Damit besteht noch vor dem 1. Dezember 2011 die Gelegenheit, Probeläufe durchzuführen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Software-Lieferant.


Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels zur Sozialversicherung


Stellen Bedeutung Beispiel
1.-5. Stelle ausgeübte Tätigkeit 71402 - Bürokaufmann/-frau
6. Stelle Höchster allgemein bildender Schulabschluss 1: Ohne Schulabschluss
2: Haupt-/Volksschulabschluss
3: Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
4: Abitur/Fachabitur
9: Abschluss unbekannt
7. Stelle Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1: Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
2: Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
3: Meister/Techniker oder gleichwertiger Fachschulabschluss
4: Bachelor
5: Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
6: Promotion
9: Abschluss unbekannt
8. Stelle Arbeitnehmerüberlassung 1: nein
2: ja
9. Stelle Vertragsform 1: unbefristeter Arbeitsvertrag - Vollzeit
2: unbefristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit
3: befristeter Arbeitsvertrag - Vollzeit
4: befristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit


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Donnerstag, 15. September 2011

ELStAM ersetzt Papier-Lohnsteuerkarte (Start: 01.01.2012)

 Ab 2012 wird die Papier-Lohnsteuerkarte durch ELStAM ersetz (ElsterLohn II).

Zum 01.01.2012 heißt es "Tschüss Lohnsteuerkarte", denn dann wird es die altbekannte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr geben. Sie wird durch eine elektronische Datenübermittlung (ELStAM) ersetzt.

Danach müssen alle Arbeitgeber die Lohnsteuermekmale ihrer beschäftigten Mitarbeiter vom Finanzamt elektronisch abrufen. Eine manuelle Lohnabrechnung ist damit weitgehend unmöglich geworden.

Anbieter wie die LOHNunion GmbH springen ein, um Betroffenen Geld, Zeit und Ärger zu ersparen.

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Donnerstag, 4. August 2011

Einstellung ELENA -Verfahren

Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Juli 2011)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.

Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.


Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.


Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.


ELENA-Ende erst ab 2012 (September 2011)


Wie die Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestätigte, wird aktuell ein Gesetzentwurf zur Aufhebung von ELENA vorbereitet. Das dazu erforderliche Artikelgesetz soll laut Pressesprecherin "am 1.1.2012 in Kraft treten"

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Samstag, 2. Juli 2011

Entgeltersatzleistungen (EEL) - nur noch elektronisch

Ab Juli 2011 nur noch elektronische Entgeltersatzleistungen (EEL)

Seit dem 01.07.2011 dürfen Arbeitgeber die Bescheinigungen zur Gewährung von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld...) nur noch elektronisch übersenden (EEL-Verfahren, § 23c Abs. 2 u. 3 SGB IV). 

Die Arbeitgeber werden nach wie vor vom zuständigen Leistungsträger auf dem Postweg angeschrieben und zur Abgabe einer Entgeltbescheinigung aufgefordert. 

Die Rückmeldung des Arbeitgeber darf nicht mehr in Papierform erfolgen, sondern muss elektronisch geschehen.

Der Arbeitgeber bzw. der Personalbearbeiter des Arbeitgebers bzw. das Steuerbüro soll den Meldesatz spätestens fünf Arbeitstage vor dem Ende der Entgeltfortzahlung - dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (einschließlich evtl. berücksichtigter Vorerkrankungen) - auslösen.


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Samstag, 1. Januar 2011

Geänderte Sozialversicherungswerte zum 1.1.2011 / Neuer Beitragssatz in der Krankenversicherung Januar 2011



Geänderte Sozialversicherungswerte zum 1.1.2011

Für das Jahr 2011 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neue Rechengrößen für die Sozialversicherung festgelegt. 

Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik fallen die Werte für die Krankenversicherung geringer als im Vorjahr aus. 

Die maßgeblichen Kennzahlen für 2011 lauten:


1. Krankenversicherung
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011:    44.550 EUR
  • Versicherungspflichtgrenze 2011:      49.500 EUR
2. Rentenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 - West:        66.000 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 - Ost:           57.600 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 Knappschaft - West:       79.800 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 Knappschaft - Ost:          67.200 EUR


Ab Januar 2011: Neuer Beitragssatz in der Krankenversicherung Januar 2011



Ab Januar 2011 steigt der allgemeine Beitragssatz von 14,9 auf 15,5 Prozent.

Der ermäßigte Beitragssatz klettert von 14,3 auf 14,9 Prozent. 

Davon tragen Versicherte den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent wie bislang allein. Den übrigen Satz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rententräger je zur Hälfte. 

Der Arbeitgeber-Beitragsanteil von 7,3 Prozent wird dauerhaft festgeschrieben, künftige Beitragssteigerungen müssen ausschließlich die Versicherten über Zusatzbeiträge ihrer Krankenversicherung leisten.



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